Für Einkünfte aus Aktien müssen Sie eigentlich immer Steuern zahlen. Kursgewinne oder auch Dividenden unterliegen diesbezüglich einer pauschalen Abgeltungssteuer. Es gibt aber auch Ausnahmen. Welche das sind, verraten wir Ihnen im folgenden Beitrag.
Beim Handel mit Aktien spricht das Steuerrecht von Kapitaleinkünften bzw. Kapitalerträgen. Darunter zählen etwa Kursgewinne beim Aktien-Verkauf oder Dividenden. Seit dem Jahr 2009 müssen Sie als Anleger für Kapitalerträge dieser Art eine so bezeichnete Kapitalertragsteuer zahlen. Alternativ wird diese Kapitalertragssteuer auch Spekulationssteuer oder Abgeltungssteuer genannt.
Im Rahmen dieser Steuer werden sämtliche von Ihnen erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem festgelegten Abgeltungssteuersatz entsprechend besteuert. Der Staat erhält insgesamt 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags. Seit 2021 wurde der Soli in Deutschland zwar weitgehend abgeschafft, aber für erzielte Kapitalerträge gilt das nicht. Sind Sie zudem sind noch Mitglied in der Kirche, fällt zusätzlich die Kirchensteuer an.
Von der Kapitalertragssteuer ausgenommen sind allerdings Unternehmensanteile, die Sie bereits vor 2009 erworben haben. In diesem Fall können Sie die Aktien steuerfrei verkaufen. Mit der Abgeltungssteuer soll dabei generell der Steuerprozess vereinfacht werden. Vor der Einführung der Abgeltungssteuer mussten Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung noch jeden einzelnen Kapitalertrag akribisch aufführen. Für noch mehr Aufwand sorgten die unterschiedlich hohen Steuersätze, die sich auf jeweils verschiedene Kapitalerträge bezogen. Die Abgeltungssteuer stellt demgegenüber eine pauschale Lösung dar. Trotzdem müssen Sie als steuerpflichtiger Anleger auf ein paar Dinge achten.
Sind Sie Single? Dann dürfen Sie pro Jahr bis zu 801 Euro Gewinn aus Ihren Aktien-Geschäften erzielen, ohne Abgeltungssteuer zu zahlen. Handelt es sich um gemeinsam veranlagte Ehepaare, verdoppelt sich der Freibetrag auf die Summe von 1.602 Euro. Jeder Cent, der über diese Freibeträge hinausgeht, muss versteuert werden. Unterscheiden müssen Sie hierbei zwischen Freibetrag und der so bezeichneten Freigrenze.
Liegt Ihr Gewinn aus Aktien zum Beispiel bei 850 Euro, müssen Sie lediglich 49 Euro versteuern. Demgegenüber wird bei einer Freigrenze der komplette Betrag versteuert, sofern Ihre Einkünfte aus Aktien die festgelegte Grenze überschreiten. Eine Freigrenze kommt beispielsweise bei privaten Veräußerungsgeschäften zum Einsatz. Das kann der Verkauf von Kunstgegenständen oder Immobilien sein.
Ab dem Jahr 2023 ist ein höherer Freibetrag möglich. Zum 1. Januar 2023 soll laut Koalitionsvertrag der Freibetrag auf 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare respektive auf 1.000 Euro für Singles erhöht werden. Bevor Sie dabei den Freibetrag für den Aktienverkauf nutzen können, müssen Privatanleger bei einer Bank oder Kreditinstitut einen „Freistellungsauftrag“ beantragen.
Das ist wichtig, denn die Banken behalten die Abgeltungssteuer direkt ein und überweisen die jeweiligen Steuerbeträge dann unmittelbar ans Finanzamt. Aus rechtlicher Perspektive übernimmt die Bank damit gewissermaßen die Steuerschuld. Der Grund hierfür: Die Abgeltungssteuer ist als Quellensteuer zu verstehen und wird dadurch immer direkt von der Quelle abgeführt. Das bedeutet dann aber auch, dass ohne vorliegenden Freistellungsauftrag die Steuer pauschal auf sämtliche Kapitaleinkünfte abgeführt wird, selbst wenn Ihre Einkünfte unter dem Freibetrag liegen.
Sie können sich in diesem Fall aber das Geld wieder zurückholen. Das funktioniert, indem Sie Ihre Kapitaleinkünfte in Ihrer Steuererklärung angeben. Auf diese Weise erhalten Sie die zu viel gezahlten Steuerbeträge wieder zurück. Tipp: Die Kapitalerträge müssen Sie in die Anlage KAP eintragen.
Wenn Sie mit Ihrer Steuererklärung eine sogenannte „Nichtveranlagungsbescheinigung“ an die zuständige Finanzbehörde übermitteln, sparen Sie Steuern. Das ist dann für Sie interessant, falls Sie hohe Kapitalerträge besitzen, aber nur wenig verdienen.
Liegen Sie mit Ihrem gesamten Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags von insgesamt 9.984 Euro (Stand 2022) müssen Sie überhaupt keine Steuern abführen. Das gilt auch dann, wenn Sie als Single den fixen Freibetrag von 801 Euro überschreiten. Insbesondere Studierende und Geringverdiener partizipieren von dieser Lösung.
Es kann sich übrigens lohnen, die Kapitalerträge nochmals in Ihrer Einkommenssteuererklärung aufzuführen, obwohl die Bank die Steuerabgabe bereits für Sie erledigt hat. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Ihr individueller Grenzsteuersatz die 25 Prozent der Abgeltungssteuer unterschreiten. Um Ihre persönliche Grenzbelastung zu ermitteln, nutzen Sie am besten den Steuerrechner vom Bundesministerium der Finanzen.